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Vereinssatzung

Kreisverband Lauterbach zur Förderung des Obstbaus, der Garten- und Landschaftspflege e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Kreisverband Lauterbach zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege“
- nachstehend Kreisverband genannt -.
Er hat seinen Sitz in Lauterbach/Hessen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Kreisverband bezweckt die Zusammenfassung der im Gebiet des ehemaligen Landkreises Lauterbach bestehenden Obst- und Gartenbauvereine mit dem Ziel der Förderung des Obst-und Gartenbaues, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. Hierbei werden keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Auch beim Obst- und Gartenbau wird nur kulturellen und landschaftspflegerischen, nicht dem Ertrag dienenden Zielen nachgegangen. Der Kreisverband unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.
Der Kreisverband arbeitet mit den Ortsvereinen und den übrigen Mitgliedern bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng zusammen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Kreisverbandes nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.

Der Kreisverband und seine Mitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:

 

Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie  Lehrgängen mit praktischen Übungen, Schaffung von Versuchs- und Lehrgärten, Beispiel  pflanzungen und Musteranlagen.

 

  1. Aus- und Fortbildung von Fachwarten für Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege und Naturschutz;

  2. Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen und Belehrungen in Fragen des Obstbaues, der 

  3. Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes;

  4. Veranstaltung von Obst- und Gartenbauausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten und Ähnliches;

  5. Förderung landschaftsprägender Obstgehölzpflanzungen;

  6. Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Förderfähige Maßnahmen sowie die Höhe der Förderung werden in Förderrichtlinien durch den Vorstand geregelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Kreisverbandes sind die im Gebiet des ehemaligen Landkreises Lauterbach bestehenden Ortsvereine. Einzelmitglieder können in den Kreisverband aufgenommen werden, wenn ein Ortsverein für den betreffenden Wohnort nicht besteht. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss. Gegen die Ablehnung gibt es keine Rechtsmittel. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine, Privatunternehmen und natürliche Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Das Ausschlussverfahren darf erst dann eingeleitet werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
das Verbandsvermögen. Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft haben ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen voll zu erfüllen.

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§ 6 Organe des Kreisverbandes

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern der Ortsvereine zusammen. In die Mitgliederversammlung entsenden die Ortsvereine für jede angefangenen 20 Mitglieder je einen stimmberechtigten Vertreter. Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussorgan des Kreisverbandes. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes verbindlich. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

  1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an die ersten Vorsitzenden der Ortsvereine. Diese benennen stimmberechtigte Vertreter.

  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes einberufen werden.

  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine einberufen werden.

 

Schriftliche Einladungen gelten am dritten Tage nach Postabgabe als zugegangen. Zwischen dem Tag des Zugangs und der Mitgliederversammlung soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

 

§ 8 Aufgaben und Durchführung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des 1. Vorsitzenden, die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer, die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes

  3. die Entgegennahme des Haushaltsplanes und dessen Genehmigung

  4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

  5. die Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge

  6. Bestimmung über Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierbei gilt eine Einladungsfrist von einer Woche

  7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden bei ordnungsgemäßer Einberufung mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden des Kreisverbandes geleitet. Stimmberechtigt sind die anwesenden Vertreter der Mitglieder. Anträge, über die beraten und über die Beschluss gefasst werden soll, können jederzeit mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Diese Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung beraten, sofern sie mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Anträge auf Satzungsänderung oder Verbandsauflösung müssen in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Verspätete Anträge und solche, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind als Dringlichkeitsanträge zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Zulassung beschließt.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst.

 

§ 9 Wahlen

Zur Durchführung von Vorstandswahlen bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Dieser darf nicht für ein Vorstandsamt kandidieren. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vertreter ist geheime Wahl durchzuführen.

 

§ 10 Niederschrift

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse und Wahlen hat der Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Protokollführer, eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und den Vorsitzenden der Ortsvereine in Kopie auszuhändigen.

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§ 11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Kreisverbandes zu prüfen haben. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Kassenprüfer steht in jedem Jahr einem anderen Ortsverein zu. Die Reihenfolge richtet sich nach dem ABC.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart und mindestens 3, höchstens 7 weiteren Beisitzern.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten.

  3. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsberechtigung.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand aus seinen Reihen bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.

  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder und darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Abstimmung in den Sitzungen erfolgt offen und mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

  7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer oder einem vom Sitzungsleiter bestimmten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist durch den Sitzungsleiter und den Protokollfahrer zu unterzeichnen.

  8. Allen Vorstandsmitgliedern ist eine Kopie der Sitzungsniederschrift zu übersenden.

  9. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreisverbandes, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugewiesen sind. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.

  10. Der Vorstand verfügt  über die finanziellen Mittel des Kreisverbandes in Ausführung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die erforderlichen Einnahme- und Ausgabeanweisungen sind durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder durch den Kassenwart zu unterzeichnen.

 

§ 13 Ehrungen

Der Vorstand kann langjährige oder besonders verdiente Mitglieder der Ortsvereine auf angemessene Art und Weise ehren. Die Voraussetzungen für ‚die Ehrungen werden in einer Ehrenordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

§ 14 Beiträge

Zur Deckung der Verwaltungskosten werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beiträge von fördernden Mitgliedern werden im Einzelfall vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied festgelegt.
Die Beiträge sind auf Aufforderung im laufenden Kalenderjahr an den Kreisverband zu zahlen.

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§ 15 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können gestellt werden von

a)  dem Vorstand
b)  dem Vorstand eines Ortsvereins.
Die Anträge sind nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung einzubringen und zu behandeln.

 

Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter gefasst.

 

§ 16 Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall der Gemeinnützigkeit

Die Auflösung des Kreisverbandes kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitgliedsvereine in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Delegierten anwesend ist.
Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den:
Naturpark Hoher Vogelsberg, Geschäftsstelle: Am Hohenwiesenweg 63679 Schotten.

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